Glossar
Datensouveränität
Datensouveränität bezeichnet die tatsächliche Kontrolle darüber, wer auf Daten zugreifen kann, nach welchem Recht das geschieht und wer diese Entscheidung durchsetzen kann. Sie geht über den Speicherort hinaus: Entscheidend sind Rechtsform und Sitz des Betreibers, seine Konzernzugehörigkeit, die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter und die Frage, welchem staatlichen Zugriff er unterliegt. Der Begriff ist politisch und wirtschaftlich geprägt und im europäischen Recht nicht definiert. Prüfbar wird er erst über konkrete Angaben zu Betreiber, Vertragskette und anwendbarem Recht.
Woher der Begriff kommt und wo er normiert ist
Datensouveränität ist ein politisch geprägter Begriff. Er wurde in Europa breit gebräuchlich, nachdem die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweimal hintereinander die Grundlage für Datenübermittlungen in die Vereinigten Staaten aufgehoben hatte und damit sichtbar wurde, dass der Sitz des Betreibers über den Zugriff mitentscheidet. Im Sprachgebrauch überlappt er sich mit digitaler Souveränität, die zusätzlich Fragen der technologischen Abhängigkeit umfasst.
Eine Legaldefinition gibt es nicht. Die Datenschutz-Grundverordnung kennt den Begriff nicht. Sie regelt in Kapitel V, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt werden dürfen, und der Gerichtshof hat in der Rechtssache C-311/18 entschieden, dass Standardvertragsklauseln allein nicht genügen, wenn das Recht des Ziellandes einen gleichwertigen Schutz verhindert. Der Europäische Datenschutzausschuss hat dazu ein schrittweises Prüfverfahren veröffentlicht.
Auf der anderen Seite stehen Vorschriften, die den Zugriff begründen: Nach 18 U.S. Code Paragraf 2713, eingefügt durch den CLOUD Act, können Anbieter im US-Rechtsraum zur Herausgabe verpflichtet werden, unabhängig davon, wo die Daten gespeichert sind. FISA Section 702 richtet sich an Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im selben Rechtsraum. Genau diese Konstellation ist der Grund, warum die Ortsfrage die Zugriffsfrage nicht beantwortet.
Keine Norm, keine Primärquelle
Datensouveränität ist im europäischen Recht nicht definiert, es gibt kein Prüfsiegel und keine Stelle, die sie bescheinigt. Wer den Begriff als Produkteigenschaft verwendet, macht eine Selbstauskunft. Prüfbar wird sie erst über die konkreten Angaben, aus denen sie sich zusammensetzt.
Woraus sich die Antwort zusammensetzt
Die Frage nach der Datensouveränität zerfällt in sechs Einzelfragen. Jede davon hat eine überprüfbare Antwort, und erst zusammen ergeben sie ein Bild.
- Rechtsform und Sitz des Vertragspartners. Wer ist der Verantwortliche im Vertrag, in welchem Register steht er, welchem Recht unterliegt er?
- Beteiligungsverhältnisse. Gehört der Anbieter zu einem Konzern mit Mutter in einem Drittland? Eine europäische Tochter ändert die Konzernzugehörigkeit nicht.
- Unterauftragsverarbeiter. Wer ist tatsächlich beteiligt, mit welchem Sitz und für welchen Zweck? Diese Liste steht im Verzeichnis nach Art. 30 und ist der ehrlichste Teil jeder Prüfung.
- Verarbeitungsorte je Schritt. Speicher, Index, Einbettungen, Modellaufruf, Protokolle, Support. Siehe Datenresidenz.
- Vertragsgrundlage für Drittlandtransfers. Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln, ergänzende Maßnahmen? Und für welche Verarbeitung genau?
- Umgang mit behördlichen Anfragen. Gibt es einen dokumentierten Ablauf, wird der Kunde informiert, soweit das zulässig ist?
Eine Antwort, die diese sechs Punkte nicht bedient, ist keine Aussage über Datensouveränität, sondern ein Werbeversprechen. Das gilt für jeden Anbieter, auch für den, dessen Website Sie gerade lesen.
Welche Betriebsmodelle es gibt
- Globaler Anbieter mit europäischer Region: technisch ausgereift und breit verfügbar. Die Konzernzugehörigkeit bleibt bestehen, die Zugriffsfrage wird über Verträge und ergänzende Maßnahmen adressiert.
- Souveräne Betriebsmodelle: Betrieb durch eine lokale Gesellschaft, teils mit getrenntem Personal und getrennter Verwaltung. Die Konstruktionen unterscheiden sich erheblich, entscheidend ist, wer administrativ Zugriff hat.
- Europäischer Anbieter mit eigener Infrastruktur: Sitz, Betrieb und Recht fallen zusammen. Zu prüfen bleiben die Unterauftragsverarbeiter, denn Zahlungsabwicklung, Fehlerüberwachung und Telefonie stammen selten aus demselben Haus.
- Betrieb im eigenen Rechenzentrum: die weitreichendste Kontrolle und der höchste laufende Aufwand. Für Sprachmodelle bedeutet es zusätzlich, Modelle selbst zu betreiben und aktuell zu halten.
Keines dieser Modelle ist grundsätzlich richtig. Die Wahl hängt davon ab, welche Daten verarbeitet werden und welchen Aufwand eine Organisation tragen kann und will.
Wie Nexoria das umsetzt
Nexoria beantwortet die sechs Fragen offen und ohne Superlativ. Vertragspartner ist die Nexoria Systems UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Kelkheim, eingetragen beim Amtsgericht Königstein im Taunus. Zum Betrieb gilt: Die Plattform läuft ohne Public-Cloud-Infrastruktur wie AWS, Azure oder Google Cloud. Dateien, Index, Suche und Antwortaufbereitung laufen auf dedizierten Servern in deutschen Rechenzentren. Website und Dashboard werden ebenfalls in Deutschland gehostet.
Zum Modellanbieter: Die Antwortgenerierung nutzt Mistral AI mit Sitz in Paris, EU. Die Verarbeitungskette der Kernplattform bleibt in der EU.
Zum US-Bezug gilt der freigegebene Wortlaut: Für Hosting, Datenbanken und KI-Modelle der Kernplattform ist kein US-Rechtssubjekt an der Verarbeitung beteiligt. Dazu gehört bei jeder Wiedergabe die Einschränkung: Die technische Fehlerüberwachung läuft über Sentry mit Sitz in den USA, ohne Zugriff auf Dokumentinhalte, namentlich benannt im Verzeichnis nach Art. 30. Die E-Mail-Integration über Microsoft Graph API und Gmail API greift nur bei aktiver Integration.
Die vollständige Kette der Unterauftragsverarbeiter mit Sitz, Zweck und vertraglicher Grundlage steht im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Zum Datenschutzrahmen: Nexoria ist auf die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ausgelegt. Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 und Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 sind öffentlich einsehbar.
Wo die Grenzen liegen
- Die Angaben zur DSGVO sind nicht als Zertifikat oder Prüfsiegel zu verstehen. Es gibt keine Zertifizierungsstelle, die DSGVO-Konformität bescheinigt. Die Aussage ist eine Selbstauskunft mit öffentlich einsehbarem Unterbau.
- Nexoria ist weder nach ISO 27001 noch nach SOC 2 zertifiziert, ein Zertifizierungsverfahren ist derzeit nicht terminiert.
- Drei Unterauftragsverarbeiter sind US-Rechtssubjekte und stehen auf Standardvertragsklauseln, zwei davon nur bei aktiver E-Mail-Integration. Diese Namen stehen im Verzeichnis nach Art. 30 und werden hier nicht weggelassen.
- Ob eine bestimmte ausländische Zugriffsnorm auf eine bestimmte Verarbeitung anwendbar ist, ist eine rechtliche Bewertung und keine Produkteigenschaft. Die Einschätzung von Nexoria dazu steht mit ihrer Einschränkung auf der Seite Security, sie ersetzt keine eigene Prüfung.
Wer die Ortsfrage von der Zugriffsfrage trennen will, findet die Ortsseite unter Datenresidenz. Die vollständige Einordnung mit allen Verarbeitungsschritten steht unter Security, die Fragen aus Beschaffungsprozessen beantwortet die Due-Diligence-FAQ.
Quellen
Stand
- Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2016. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679 Abgerufen am .Volltext im Amtsblatt. Fundstelle für den räumlichen Anwendungsbereich nach Art. 3 und für die Regeln zur Übermittlung in Drittländer in Kapitel V, Art. 44 bis 50. Ein Speicherort wird darin nicht vorgeschrieben.
- Urteil vom 16. Juli 2020, Rechtssache C-311/18 (Schrems II). Gerichtshof der Europäischen Union, 2020. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62018CJ0311 Abgerufen am .Erklärt den EU-US-Datenschutzschild für ungültig und bindet die Standardvertragsklauseln an eine Prüfung des Drittlandrechts im Einzelfall. Fundstelle dafür, dass der Rechtsraum des Anbieters und nicht der Speicherort die Prüfung bestimmt.
- 18 U.S. Code Paragraf 2713, eingefügt durch den US CLOUD Act. Legal Information Institute, Cornell Law School, 2018. https://www.law.cornell.edu/uscode/text/18/2713 Abgerufen am .Verpflichtet Anbieter im US-Rechtsraum zur Herausgabe von Daten unabhängig davon, wo diese gespeichert sind. Fundstelle für die Trennung von Speicherort und Zugriffsrecht.
- 50 U.S. Code Paragraf 1881a, FISA Section 702. Legal Information Institute, Cornell Law School, 2008. https://www.law.cornell.edu/uscode/text/50/1881a Abgerufen am .Adressat sind Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im US-Rechtsraum. Zusammen mit dem CLOUD Act die im Text genannte Grundlage dafür, dass die Rechtsform des Betreibers zählt.
- Recommendations 01/2020 on measures that supplement transfer tools to ensure compliance with the EU level of protection of personal data, Version 2.0. Europäischer Datenschutzausschuss (EDPB), 2021. https://www.edpb.europa.eu/system/files/2021-06/edpb_recommendations_202001vo.2.0_supplementarymeasurestransferstools_en.pdf Abgerufen am .Angenommen am 18. Juni 2021. Beschreibt das schrittweise Vorgehen bei Drittlandtransfers nach Schrems II, einschließlich der Prüfung des Rechts im Empfängerland und ergänzender Maßnahmen.
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